Bekanntermaßen wird die Vorabpauschale im Januar 2024 erstmals seit zwei Jahren wieder anfallen. Hierbei handelt es sich um die bereits seit 2019 geltende Steuervorauszahlung auf zukünftige Wertsteigerungen, die bei Anlegern mit Investmentfonds und ETFs, vor allem bei thesaurierenden Produkten, anfällt.

Aufgrund von Niedrig- und Negativzinsen war die Vorabpauschale seit 2020 vorübergehend hinfällig. Da der entsprechende Basiszins nun wieder positiv ausfällt, steht auch die Vorabpauschale wieder an.

Ein Geldbetrag auf dem Verrechnungskonto für den Steuerabzug kann je nach Depotbank und Fondsauswahl erforderlich sein. Trotz der allgemeinen Bekanntheit der Vorabpauschale habe ich nochmal alle notwendige Informationen zusammengefasst.

Was ist die Vorabpauschale?
 
Die Vorabpauschale bzw. die auf die Vorabpauschale zu entrichtende Abgeltungssteuer ist eine vorweggenommene Besteuerung zukünftiger Wertsteigerungen. Daher wird die Vorabpauschale beim späteren Verkauf der Fondsanteile auch vom tatsächlichen Veräußerungsgewinn abgezogen. Der Gesetzgeber will auch bei nicht ausschüttenden (thesaurierenden) und teilausschüttenden Fonds sicherstellen, dass der Anleger jährlich einen Mindestbetrag versteuern muss. Geregelt wird die Vorabpauschale im § 18 InvStG.
 
Wie wird die Vorabpauschale berechnet?
 
Die Differenz zwischen dem sogenannten Basisertrag und der Ausschüttung eines Fonds ergeben die Höhe der Vorabpauschale. Die Depotbanken ermitteln zunächst zu Beginn eines Kalenderjahres also z. B. zum 01.01.2024 für das vorangegangene Kalenderjahr (z. B. 2023) den Basisertrag anhand folgender Formel:

Basisertrag = 70 % des jährlichen Basiszinses x Rücknahmepreis der Fondsanteile zum Jahresbeginn des vorangegangenen Kalenderjahres (z. B. 01.01.2023)

Eine Vorabpauschale fällt somit nur an, wenn ein Fonds im Kalenderjahr 2023 eine positive Wertentwicklung erzielte. Vom Basisertrag werden anschließend die Ausschüttung des letzten Kalenderjahres (z. B. 2023) abgezogen.

Vorabpauschale = Basisertrag – Ausschüttung des letzten Kalenderjahres

 
Die Vorabpauschale kann niemals negativ werden. Bei thesaurierenden Fonds zählt nur der Basisertrag. Besonderheit bei der FNZ Bank: Wenn Sie vermeiden wollen, dass die Abbuchung aus dem Bestand stattfindet, sollten Sie mit Ihren
Kunden das Formular „Auftrag zur Abrechnung der Vorabpauschale“ ausfüllen, unterschreiben und bis zum 22.12.2023 bei der Depotbank einreichen.
 
Basisertrag = 100.000 Euro x 0,7 x 2,55% (Basisizins) = 1.785% Pauschale
 

Wer legt den Basiszins fest und woran orientiert er sich?
 
Der Basiszins, der derzeit gilt, liegt bei 2,55 %, leitet sich aus der langfristigen Rendite öffentlicher Anleihen ab. Er orientiert sich am Zinssatz, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres, in diesem Fall am 2. Januar 2023, errechnet hat. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht den maßgeblichen Zinssatz online und im Bundessteuerblatt.
 
Welche steuerlichen (Teil-)Freistellungen gibt es und wie werden sie berücksichtigt?
 
Für Privatanleger bleiben Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen teilweise steuerfrei. Handelt es sich um einen Mischfonds, beträgt diese Freistellung 15 Prozent des Ertrages, bei Aktienfonds 30 Prozent, bei Immobilienfonds mit Schwerpunkt im Inland 60 Prozent und bei Immobilienfonds mit Auslandsschwerpunkt 80 Prozent.

Die Vorabpauschale wird zudem mit dem persönlichen Freistellungsauftrag verrechnet. Reicht dieser nicht aus, wird Abgeltungssteuer erhoben.
 
Wie wird die Vorabpauschale belastet?
 
Die Belastung der Steuer wird je nach Depotbank unterschiedlich vorgenommen. Wir haben Ihnen die unterschiedlichen Vorgehensweisen der Depotbanken zusammengestellt. Die depotführenden Banken müssen die Steuern auf Vorabpauschalen für ihre Kundendepots automatisch Anfang 2024 an das Finanzamt abführen.
Die Berechnung der Höhe der Pauschale erfolgt in drei Schritten. Als erstes wird der fiktive Basisertrag ermittelt. Dazu werden 70 % des Basiszins von in diesem Jahr 2,55% angerechnet. Dies entspricht 1,785%. Dieser Wert wird dann mit dem Wert des Investments zum Jahresanfang 2023 multipliziert.

Fließen im Kalenderjahr den Anlegenden Ausschüttungen zu, werden diese von dem Berechnungsgewinn abgezogen. Denn Ausschüttungen werden ja dann ohnehin versteuert.
Mit dem dritten Schritt ist die Berechnung der Vorabpauschale abgeschlossen, die die Höhe des fiktiven Gewinns wiedergibt, der im Kalenderjahr zu versteuern ist.
Schritt 3: Ggf. Ausschüttungen abziehen

Steuerbelastung berechnen

Grundsätzlich unterliegt die Vorabpauschale der Steuerpflicht wie alle anderen Gewinne einer Kapitalanlage in Fonds auch. D. h. sie wird pauschal mit der Kapitalertragsteuer von 25% versteuert. Zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag (und ohne Berücksichtigung einer möglichen Kirchensteuer), ergibt sich eine pauschale Versteuerung von 26,375% auf die Vorabpauschale.
Wie bei der Kapitalertragsteuer üblich, wird auf bestimmte Fondsarten eine Teilfreistellung gewährt, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Denn bei diesen Fondsarten haben bereits die Fondsgesellschaften Steuern für die Gewinne aus den im Fonds gehaltenen Werten abgeführt.
Entscheidend für die Teilfreistellung ist die Aktien- bzw. Immobilienquote im Fonds. Für alle, die privat in Fonds investieren, berechnet sie sich wie folgt:
30% bei Aktienfonds (laut Anlagebedingungen fortlaufend mind. 51% Aktienanteil)
15% bei Mischfonds (laut Anlagebedingungen fortlaufend mind. 25% Aktienanteil)
60% bei Immobilienfonds (laut Anlagebedingungen fortlaufend mind. 51% in Immobilien oder Immobiliengesellschaften)
80% bei Immobilienfonds mit Auslandschwerpunkt (laut Anlagebedingungen fortlaufend mind. 51% in ausländische Immobilien oder Auslands-Immobiliengesellschaften)
Ein Rechenbeispiel: Wer am Jahresanfang 2023 ein Vermögen von 100.000 Euro rein in Aktienfonds angelegt hatte, würde darauf am Beginn des Jahres 2024 rund 330,- Euro Steuern zahlen, sofern keine Ausschüttungen vorgenommen wurden.

Weitere Annahme: Keine Ausschüttungen
Wann erfolgt die Abrechnung für 2023? Depotbanken werden für Ihre Kundinnen und Kunden ab Mitte Januar 2024 die entsprechende Steuer für 2023 auf die Vorabpauschale berechnen und an das Finanzamt abführen. Hierüber wird eine separate Abrechnung erstellt. Diese wird ins Onlinepostfach eingestellt. 
Wie erfolgt der Abzug der fälligen Steuern?

Abbuchung vom Abwicklungskonto sofern ein Depot mit Abwicklungskonto (FondsdepotPlus) geführt wird. Die Abbuchung erfolgt 14 Tage nach Erstellung der Abrechnung.

Abbuchung vom Referenzkonto, wenn bestandsgeschützte „Alt-Bestände“ in Passivdepots ohne Abwicklungskonto erhalten bleiben sollen. Die Abbuchung erfolgt 14 Tage nach Erstellung der Abrechnung.

Verkauf von Fondsanteilen für die eine Vorabpauschale angefallen ist, wenn das Depot nicht über ein Abwicklungskonto verfügt (Fondsdepot). Der Verkauf erfolgt hierbei unmittelbar bei Abrechnung.

Zwei wichtige Tipps:

Für Liquidität auf den Konten sorgenKundinnen und Kunden sollten ab Mitte Januar regelmäßig ihr Onlinepostfach überprüfen. Dort finden sie die Abrechnungen für die Vorabpauschale. Nach Einstellung der Abrechnung ins Postfach können sie dafür sorgen, dass das Abwicklungskonto bei der Depotbank bzw. das Referenzkonto bei der Hausbank entsprechend gedeckt ist.

  1. Freistellungsauftrag direkt online anpassenDie Vorabpauschale fließt als fiktiver Gewinn Ihren Kundinnen und Kunden zu. Die daraus resultierende Steuerlast lässt sich reduzieren, wenn der Freistellungsauftrag bei den Depotbanken noch erhöht werden kann, weil die Limits von 1.000 Euro für Einzelpersonen bzw. 2.000 Euro für Ehegatten und Verpartnerte noch nicht ausgeschöpft sind. Volljährigen private Kundinnen und Kunden können das in der Regel* direkt online nach dem Depot-Login bei der Depotbank erledigen. Unter dem Menüpunkt „Steuern“ lassen sich Freistellungsaufträge anlegen oder Freistellungsbeträge ändern und einfach per TAN bestätigen (hier weitere Details).

Am besten gleich und in aller Ruhe, bevor es im Jahreswechseltrubel untergeht!

Ein Hinweis zum Schluss: Die Vorabpauschale ist eine reine Abschlagszahlung. D.h. alle über den Haltezeitraum von Investmentanteilen im Sinne der Vorabpauschalen gezahlten Beträge werden bei der Kapitalertragssteuer angerechnet, wenn das Investment schließlich veräußert wird.

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