Leider nur in einem einzigen Fall: Die Steuerfreiheit besteht nur dann, wenn der Versicherungsnehmer, also der, der den Vertrag mit der Versicherung abschließt und die Beiträge zahlt, die Versicherungssumme am Ende auch selbst bekommt. Beispiel: ein Vater schließt eine Lebensversicherung für seinen Motorradfahrenden Sohn ab, der stirbt und der Vater bleibt aber der aus der Versicherung Begünstigte.     Eine Vertragskonstellation, die in vielen Fällen gerade nicht gewählt worden ist.

 

In der Regel ist es doch so: der sorgende Ehemann sichert seine Frau oder die Familie in der Form ab, dass er selbst eine Versicherung abschließt, die Beiträge zahlt und die Versicherungssumme im Todesfall dann seiner Ehefrau oder Familie zukommt.

Gut gedacht – schlecht gemacht: in dieser Vertragsgestaltung fällt die Versicherungssumme in den Nachlass und wird bei der Ehefrau oder den Kindern erbschaftssteuerpflichtig, wenn die Freibeträge von 500.000 Euro (Ehefrau) oder 400.000 Euro (Kind; jeweils ohne Versorgungsfreibetrag) überschritten werden.

 

Steuern einfach vermeiden

 

Die Konstruktion des Versicherungsvertrages kennt in der Regel zwei Personen: den Versicherungsnehmer, dass ist derjenige, der den Vertrag mit der Versicherung abschließt und die Prämien bezahlt und die versicherte Person, das ist derjenige, dessen Todesfallrisiko versichert wird.

In Ausnahmefällen kann es dann noch einen Bezugsberechtigten geben, der im Todesfall der versicherten Person die Prämie ausgezahlt bekommt.

Viele Versicherungsvermittler weisen oft nicht darauf hin, daß für den Fall der Erblasser Versicherungsnehmer war und die Prämien gezahlt hat, es steuerlich leider nur folgende zwei Fallgestaltungen gibt:

Wurde kein Bezugsberechtigter benannt, dann fällt die Auszahlung der Versicherung (Versicherungssumme + Überschussbeteiligung) in den Nachlass und erhöht damit eine potentielle Steuerpflicht der Erben.

Wurde ein bezugsberechtigter Erbe benannt, dann erhöht die Versicherungsauszahlung die Erbschaft des Bezugsberechtigten.

 

Die entscheidende Konstellation ist daher, wenn der Erblasser die versicherte Person und der Erbe Versicherungsnehmer, Prämienzahler und Bezugsberechtigter ist, so fällt die Versicherungssumme weder in den Nachlass noch wird Sie dem Erben oder Versicherungsnehmer als Erbe zugerechnet und bleibt somit von der Erbschaftssteuer befreit.

 

Für den oben geschilderten Fall zur Absicherung der Familie – der Vater als Hauptverdiener stirbt – müsste also die Ehefrau Versicherungsnehmerin sein und die Beiträge zahlen und wird im Falle des Todes des Ehemannes (versicherte Person) dann Bezugsberechtigte.

Nur dann bleibt die Versicherungssumme erbschaftssteuerfrei. Als Finanzmakler weisen wir besonders auf die Vertragsgestaltung bei unverheirateten Lebensgefährten hin. Hier beträgt der Freibetrag im Erbfall gerade einmal 20.000 Euro. Wird eine andere Vertragskonstruktion gewählt, fallen bei einer Versicherungssumme von 250.000 Euro direkt 69.000 Euro Erbschaftsteuer an und zwar nur auf die Auszahlung der Versicherung ohne Betrachtung weiterer Vermögenswerte.

 

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