Steuerersparnis und Sozialabgabenfreiheit steigen: Wie jeden Januar steigt auch dieses Jahr wieder die Beitragsbemessungsgrenze (BBG), also der maximale Bruttolohnbetrag, der für die Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt wird. Dieser klettert 2020 auf 82.800/77.400 Euro (West/Ost).
Für die betriebliche Altersversorgung bedeutet das vier Prozent der BBG können Arbeitnehmer ohne Abzug von Sozialabgaben und acht Prozent ohne Abzug von Steuern in eine bAV investiert werden. Der maximale sozialabgabenfreie Anteil erhöht sich damit 2020 von 268 auf 276 Euro monatlich, der steuerfreie von 536 auf 552 Euro. Sofern der Arbeitgeber ergänzend eine Direktzusage anbietet, lässt sich der steuer- und sozialabgabenfreie Förderbetrag noch weiter ausbauen – steuerfrei sogar unbegrenzt.
Basis-Rentenversicherung: 2% höherer Beitrag absetzbar!
Beiträge zu einer privaten Basis-Rentenversicherung können als Sonderausgaben vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden – gemeinsam mit jenen zur gesetzlichen Rentenversicherung. Der dazu mögliche Betrag steigt ab Januar 2020 auf voraussichtlich 25.046 Euro (50.092 Euro bei Verheirateten). Allerdings sind nur 90 Prozent davon ansetzbar. Schöpft der Versicherungsnehmer den vollen Beitrag von 25.046 Euro aus, die maximal gefördert werden, sind rund 22.541 Euro (45.082 Euro für Verheiratete bei Beiträgen in Höhe von 50.092 Euro) steuerlich ansetzbar.
Sonderafa für neu geschaffenen Wohnraum
Der Gesetzgeber hat bereits im Juni 2019 beschlossen, die neue Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau für die kommenden Steuererklärungen gelten zu lassen. Für Immobilienbesitzer neuer Wohnungen wird neben der regulären linearen Abschreibung von zwei Prozent auch eine Sonderabschreibung möglich. Sie soll im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren bis zu fünf Prozent jährlich betragen. Allerdings nur bis maximal 2.000 Euro je Quadratmeter geschaffener Wohnfläche. Für die Sonderafa sind folgende Voraussetzungen relevant: Durch einen Bauantrag im Zeitraum vom 1. September 2018 bis Ende 2021 oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige müssen Baumaßnahmen zu neuem Wohnraum in einem neuen oder bestehenden Gebäude führen. Die Kosten dürfen 3.000 Euro je Quadratmeter nicht übersteigen. Die Wohnraum muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren der Vermietung zu Wohnzwecken dienen.
Gesetzliche Krankenversicherung: Zusatzbeitrag steigt!
Das maximale Einkommen, das bei der Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) herangezogen wird, steigt von 54.450 Euro auf 56.250 Euro. Wer bereits heute schon mehr verdient, ist von der Anhebung voll betroffen. Ändern wird sich zudem der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung: Dieser steigt auf 1,1 Prozent.
Gesetzlich krankenversicherte Angestellte, die nunmehr in die private Krankenversicherung wechseln wollen, müssen ein Jahresbrutto von mindestens 62.550 Euro haben. Bei der privaten Krankenversicherung steigt der maximale Arbeitgeberzuschuss von monatlich 351,66 Euro auf 367,97 Euro.
Kinder haften für ihre Eltern: Pflege ohne Versicherung!
Ab 2020 sollen erwachsene Kinder, deren Eltern pflegebedürftig sind und die eine Pflegefinanzierung selbst nicht leisten möchten, erst ab einem Bruttojahreseinkommen von 100.000 Euro zu Unterhaltszahlungen verpflichtet werden. Bisher gab es sogenannte Mindestselbstbehalte. Diese lagen 2019 in der Regel bei 1.800 Euro für das Kind und zusätzlich 1.440 Euro für dessen Ehegatten. Die neue Regelung sieht vor, dass das Einkommen der Ehepartner der Kinder nicht mehr berücksichtigt wird.