Gesetzliche Änderungen betreffen private und betriebliche Altersvorsorge, Immobilien, Gesundheitsschutz, Geldanlage sowie Banking.

Rente: Betriebsrentenstärkungsgesetz

Private und insbesondere betriebliche Altersvorsorge (bAV) werden gestärkt. Die bAV soll durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) auch für kleine und mittlere Arbeitgeber sowie deren Arbeitnehmer attraktiver werden. Kernpunkte sind:

Ab 2018 können acht Prozent (statt bisher vier Prozent) der Beitragsbemessungsgrenze ohne Abzug von Steuern in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds fließen. Zudem gibt es für neue Verträge ab 2019 (für bestehende Verträge ab 2022) einen verpflichtenden Arbeitgeber-Zuschuss, soweit der Arbeitgeber auch tatsächlich eine Sozialversicherungsersparnis durch die Entgeltumwandlung hat.

Zuschuss für Geringverdiener: Arbeitgeber erhalten vom Staat eine Steuervergünstigung, wenn sie Beschäftigten mit weniger als 2.200 Euro monatlichem Bruttoeinkommen eine arbeitgeberfinanzierte bAV anbieten.

Neben den bekannten Modellen können Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften eine neue Form der bAV vereinbaren – die reine Beitragszusage (Sozialpartnermodell). Zwei Änderungen stehen hierbei im Mittelpunkt: Zum einen entfallen bei diesen Zielrenten die bislang bekannten Garantien auf das Ersparte. Auch gibt es nicht mehr wie in den bisherigen Modellen eine Kapitaloption, etwa die einmalige Auszahlung des Angesparten statt einer monatlichen Rente. Beim Sozialpartnermodell zahlen Arbeitgeber ebenfalls (bereits ab 2018) einen Zuschuss, sofern sich Einsparungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen durch die so genannte Entgeltumwandlung ergeben.

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) steigt sie nach aktuellem Stand auf 78.000/69.600 Euro (West/Ost). Direkte Auswirkungen hat die Anhebung auch auf die bAV. Der geförderte Höchstbetrag erhöht sich auf 260 Euro monatlich; steuerfrei können durch das BRSG sogar noch weitere 260 Euro investiert werden (insgesamt 520 Euro).

Rürup oder Basis-Rente: Sonderausgabenabzug steigt um zwei Prozentpunkte

Beiträge zu einer Rürup oder auch Basis-Rente genannt können zusammen mit denen zur gesetzlichen Rentenversicherung vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden Ab Januar steigt der dazu mögliche Betrag auf 23.712 Euro (bzw. 47.424 Euro bei Verheirateten). Tatsächlich ansetzbar sind davon 86 Prozent

Zudem wird die jährliche Grundzulage der auch über Steuervorteile geförderten sowie zusätzlich mit Kinderzulagen versehenen Riester-Rente auf 175 Euro angehoben.

Mehr Rechte und Sicherheiten für Häuslebauer

Die Reform des Bauvertragsrechts erhöht bei Bauprojekten auch für private Bauherren die Planbarkeit und Verlässlichkeit – vor allem durch diese drei Verbesserungen:

Bauverträge müssen künftig verbindliche Angaben dazu enthalten, wann der Bau fertiggestellt wird – die verbindliche Vereinbarung über die Bauzeit berücksichtigt auch beteiligte Subunternehmer.

Bauunternehmen müssen vor Vertragsschluss eine detaillierte Baubeschreibung anfertigen: mit genauem Überblick zu angebotenen Leistungen und Materialien. Verbraucher sollen darüber die Angebote verschiedener Unternehmen besser vergleichen können.

Private Bauherren erhalten die Möglichkeit, einen geschlossenen Bauvertrag noch einmal zu überdenken. Das Vorhaben sieht ein 14-tägiges Widerrufsrecht vor, sofern der Vertrag nicht über einen Notar geschlossen wurde.

Kranken- und Pflegeversicherung

Beitragsbemessungsgrenze und PKV-Versicherungspflichtgrenze steigen

Der maximale Bruttolohnbeitrag, der bei der Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung berücksichtigt wird, steigt im Rahmen der jährlichen Anpassung von 52.200 Euro auf 53.100 Euro. Bei einem Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung (PKV) gilt für Angestellte eine Versicherungspflichtgrenze von 59.400 Euro Jahreseinkommen ab 2018. Nach Überschreiten dieser Grenze besteht Wahlfreiheit zwischen beiden Systemen.

Neue Besteuerung von Investmentfonds – kaum Bedeutung für Privatanleger

Ab 1. Januar gelten neue Bedingungen für die Besteuerung von Investmentfonds (kurz: Fonds). Grundvorhaben des Gesetzgebers: Das System soll für Fondsanbieter, Anleger und Verwaltung einfacher werden und EU-rechtliche Risiken ausräumen. Für Privatanleger ergibt sich aus der Reform in der Regel kein Handlungsbedarf. Aber: Der bisherige Bestandsschutz für Fondsanteile, die Anleger vor 2009 erworben haben, entfällt zum Jahresende. Mögliche Wertsteigerungen dieser Fondsanteile nach dem 1. Januar werden steuerpflichtig, sobald der Freibetrag von 100.000 Euro pro Anleger ausgenutzt ist.

Online-Banking mit weiteren Anbietern

Beim Online-Banking können Nutzer sogenannte Drittanbieter damit beauftragen, Zahlungen beispielweise beim Online-Shopping vorzunehmen oder Kontoinformationen abzurufen. Da diese Dienstleister dann gesetzlich anerkannt auch der Bankenaufsicht unterliegen, dürfen Nutzer gegenüber diesen Diensten unter anderem auch ihre PIN und TAN einsetzen.

Haftungsgrenze auf maximal 50 Euro begrenzt

Bei Missbrauch der PIN/TAN beim Online-Banking oder der Bank-/Kreditkarte haftet ein Kunde bei entstandenen Schäden derzeit nur bis zu einem Betrag von 150 Euro, wenn er die Karte oder sein Online-Konto nicht gesperrt hat. Diese Haftungsgrenze sinkt auf 50 Euro. Lediglich bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftet man auch weiterhin unbeschränkt.

Mehr Transparenz bei Vorreservierungen

Viele Hotels und Autovermietungen reservieren automatisch bei Buchung oder Anmietung einen bestimmten Betrag auf dem Kartenkonto. Ab Januar muss der Karteninhaber dem vorher zustimmen. Erst dann darf die Bank diesen Betrag auf dem Konto vorübergehend sperren.

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